Personalräte überflüssig? - mit Sicherheit nicht!
Drei Fälle aus der Praxis eines Schulpersonalrats
Personalräte überflüssig? Mit Sicherheit nicht!
Eine Kollegin wird nach einer Krankmeldung zur Vorlage eines Attests aufgefordert.
Eine Kollegin fühlt sich bei Unterrichtseinsatz und Vertretungen benachteiligt.
Ein Kollege möchte seine Arbeitszeit reduzieren und fragt sich, welche Rechte er hat.
Solche und viele andere Fragen gehören zum Alltag von Personalräten. Sie unterstützen Beschäftigte, beraten Kolleg*innen und vertreten ihre Interessen gegenüber der Dienststelle.
Die Aufgaben des Schulpersonalrats
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst wählen alle vier Jahre ihre Personalvertretung. An jeder Schule mit mindestens fünf Wahlberechtigten gibt es einen Schulpersonalrat.
Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie setzen sich dafür ein, dass die Rechte der Beschäftigten gewahrt werden und dass die Interessen der Kolleg*innen gegenüber der Schulleitung vertreten werden.
Zu den Aufgaben des Schulpersonalrats gehören unter anderem:
- die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten zu überwachen
- Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten aufzunehmen und auf ihre Lösung hinzuwirken
- die Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu fördern
- die Gleichstellung von Frauen zu unterstützen
- die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter zu berücksichtigen
Mindestens einmal im Monat trifft sich der Personalrat mit der Schulleitung, um Angelegenheiten zu besprechen, die die Beschäftigten betreffen. Ziel ist es, gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.
In vielen Bereichen hat der Personalrat Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte. Dazu gehören beispielsweise:
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Regelungen der Arbeitszeit
- Einstellungen, Versetzungen und Beförderungen
- Teilzeit- und Beurlaubungsanträge
- Beurteilungsrichtlinien
- die Gestaltung von Arbeitsplätzen
Die Personalversammlung
Mindestens einmal im Jahr lädt der Schulpersonalrat zu einer Personalversammlung ein und berichtet über seine Arbeit. Die Beschäftigten können Fragen stellen, Anregungen geben und die Arbeit des Personalrats begleiten und unterstützen.
Der Gesamtpersonalrat
Der Gesamtpersonalrat ist für Angelegenheiten zuständig, die mehrere Schulen im Bereich eines Staatlichen Schulamtes betreffen. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Staatlichen Schulamt.
Zu seinen Aufgaben gehören beispielsweise Fragen von Versetzungen, Abordnungen oder schulübergreifenden Regelungen.
Der Hauptpersonalrat
Der Hauptpersonalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. Er wird bei Erlassen, Verordnungen und anderen grundsätzlichen Regelungen beteiligt, die die Beschäftigten betreffen.
Personalrat und GEW
Die GEW unterstützt Personalräte auf allen Ebenen durch Schulungen, Beratung und Informationsmaterialien. Darüber hinaus organisiert sie den Austausch zwischen Personalräten und stellt Unterstützung bei schwierigen Einzelfällen zur Verfügung.
Rechtsberater*innen, die Landesrechtsstelle sowie ehrenamtlich Engagierte stehen Personalräten und Mitgliedern mit Rat und Hilfe zur Seite.
Mitbestimmung braucht Beteiligung
Mitbestimmung lebt vom Engagement der Beschäftigten. Personalräte können ihre Aufgaben nur erfolgreich wahrnehmen, wenn Kolleg*innen ihre Anliegen einbringen und die Arbeit ihrer Interessenvertretung unterstützen.
Die GEW setzt sich deshalb für starke Personalräte und eine wirksame Mitbestimmung an Schulen ein. Denn gute Arbeitsbedingungen entstehen nicht von allein – sie werden gemeinsam gestaltet.
Gesamtpersonalrat SSA Gießen / Vogelsbergkreis
Kontakt GPRS
Oliver Klein, Vorsitzender
Simone Koll und Klaus Tamme, stellvertretende Vorsitzende
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vorgelsbergkreis
Schubertstr. 60
35392 Gießen
Reise- und Fortbildungskosten für Personalräte
Auch Personalräte müssen sowohl ihre Reisekosten als auch die Kosten für gebührenpflichtige Schulungen nach § 42 HPVG über das Reisekostenportal ZRTU abwickeln.
Nach § 42 HPVG muss die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom Personalrat beschlossen werden. Dieser Beschluss ist vor der Reise der Schulleitung anzuzeigen. Bei der letzten Änderung des HPVG im Jahr 2016 wurde eine eindeutige Regelung aufgenommen, dass die „durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten" vom Land Hessen getragen werden (§ 93 Abs.4).
Die GEW hat die Schulleitungen deshalb darum gebeten, darauf zuachten, dass Reise- und Fortbildungskosten von Personalratsmitgliedern nicht dem Schulbudget angelastet werden. Würde Fortbildung von Personalräten über das völlig unterfinanzierte schulische Fortbildungsbudget abgerechnet, entstünde eine nicht akzeptable Konkurrenz zwischen dem gesetzlich verankerten Recht der Personalräte auf eine Schulung für ihre Arbeit und den Fortbildungsbedürfnissen der Lehrkräfte.