ERROR: Content Element with uid "74" and type "gridelements_pi1" has no rendering definition!
Christa Z. teilt am Freitag ihrer Schule mit, dass sie erkrankt ist. Sie muss wegen heftiger Zahnbeschwerden zum Zahnarzt, was sie nicht mitteilt. Am folgenden Montag zwingt sie starke Migräne erneut zu einer Krankmeldung. Die Schulleiterin verlangt ein Attest. Kollegin Z. wendet sich an den Personalrat.
Hanne M. unterrichtet mit ihrem Einverständnis fachfremd Englisch. Sie hat an zwei Tagen Nachmittagsunterricht und bereits in der ersten Schulwoche nach den Ferien zusätzlich zwei Vertretungsstunden. Sie fühlt sich ungerecht behandelt.
Michal K. möchte gerne fünf Stunden reduzieren. Er ist zwar verheiratet, aber kinderlos. Muss ihm der Schulleiter die Teilzeitarbeit genehmigen?
Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst wählen alle vier Jahre im Mai ihre Personalvertretung, den Personalrat. Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten lediglich eine Stundenentlastung. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats sind im “Hessischen Personalvertretungsgesetz” (HPVG) geregelt. Jede Schule (mit mindestens 5 Wahlberechtigten) hat einen eigenen Schulpersonalrat, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertritt.
Mindestens einmal im Monat, bei Bedarf auch häufiger, lädt der Schulpersonalrat die Schulleiterin oder den Schulleiter zu einer Besprechung ein, in der alle wesentliche Angelegenheiten, die die Beschäftigten betreffen, erörtert werden. Das Gesetz verpflichtet Personalrat und Schulleiterin oder Schulleiter mit “dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln”. Zu den allgemeinen Aufgaben gehören u.a.:
Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Religion, Geschlecht, Abstammung, gewerkschaftliche Betätigung, ...) Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinwirken Gleichstellung der Frauen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte Teilnahme an Auswahlverfahren bei Funktionsstellenbesetzungen In wesentlichen Angelegenheiten hat der Personalrat ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht Hierzu gehören u.a.: Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten allgemeine Grundsätze der Fortbildung Ersatzansprüche (z.B. verlorener Schulschlüssel) gegen Beschäftigte Einstellung, Entlassung (oder Kündigung), Beförderung Versetzung oder Abordnung Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbe-schäftigung oder Beurlaubung Beurteilungsrichtlinien Regelungen der Arbeitszeit Gestaltung der Arbeitsplätze
Mindestens einmal im Jahr muss der Schulpersonalrat zu einer Personalversammlung einladen und einen Tätigkeitsbericht abgeben. Die Personalversammlung kann Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen des Schulpersonalrates Stellung beziehen. Der Schulpersonalrat kann weitere Personalversammlungen durchführen, auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten ist er hierzu verpflichtet. Die Personalversammlung kann somit Einfluss auf die Personalratsarbeit nehmen, sie kann den Schulpersonalrat kritisieren aber auch mit ihrem Votum den Rücken stärken.
Sein Verhandlungspartner ist das Staatliche Schulamt Der GPRLL ist für Angelegenheiten, die mehrere Schulen im Bereich eines Schulamtes betreffen zuständig. Diese sind u.a. Versetzungen und Abordnungen, Besetzung einer stellvertretenden Schulleiterstelle, Verfügungen des Schulamtes.
Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Kultusministerium (HPRLL), verhandelt mit dem Kultusministerium . Der HPRLL ist vom HKM bei allen Erlassen und Verordnungen, die die Beschäftigten betreffen zu beteiligen. Weiterhin werden Angelegenheiten, bei denen sich die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht mit dem PR einigen konnte und die der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen “in der Stufe” zwischen HKM und HPRLL erneut verhandelt.
Die GEW unterstützt die Personalräte in ihrer Arbeit. Regelmäßige Schulungen der Personalratsmitglieder vertiefen rechtliche Kenntnisse im HPVG und informieren über wichtige Punkte im Beamten- und Angestelltenrecht, Datenschutz, Arbeitsschutz u.a. Zur Koordinierung der Arbeit werden Treffen der Personalräte auf den verschiedenen Ebenen und ein Informationsaustausch organisiert. Zu aktuellen Themen werden den Personalräten Informationen der Landesrechtsstelle der GEW zur Verfügung gestellt. Auch bei Einzelfragen oder “schwierigen Fällen” bieten Landesrechtsstelle, Rechtsberater und GEW-Vorstandsmitglieder ihre Hilfe an.
Die GEW wird sich in Zusammenarbeit mit dem DGB und den Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes trotz Rückschläge weiterhin vehement für den Erhalt und Ausbau einer “gleichberechtigten Mitbestimmung im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen” (Art. 37 der Hessischen Verfassung) einsetzen. Die GEW fordert alle Beschäftigten auf, ihr demokratisches Grundrecht wahrzunehmen und sich zusammen mit den Personalräten aktiv an der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes Schule zu beteiligen. Die erfolgreiche Tätigkeit der Personalräte aller Ebenen ist wesentlich auch von der Beteiligung und Unterstützung der Beschäftigten abhängig!
Auch Personalräte müssen sowohl ihre Reisekosten als auch die Kosten für gebührenpflichtige Schulungen nach § 42 HPVG über das Reisekostenportal ZRTU abwickeln.
Nach § 42 HPVG muss die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom Personalrat beschlossen werden. Dieser Beschluss ist vor der Reise der Schulleitung anzuzeigen. Bei der letzten Änderung des HPVG im Jahr 2016 wurde eine eindeutige Regelung aufgenommen, dass die „durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten" vom Land Hessen getragen werden (§ 93 Abs.4).
Die GEW hat die Schulleitungen deshalb darum gebeten, darauf zuachten, dass Reise- und Fortbildungskosten von Personalratsmitgliedern nicht dem Schulbudget angelastet werden. Würde Fortbildung von Personalräten über das völlig unterfinanzierte schulische Fortbildungsbudget abgerechnet, entstünde eine nicht akzeptable Konkurrenz zwischen dem gesetzlich verankerten Recht der Personalräte auf eine Schulung für ihre Arbeit und den Fortbildungsbedürfnissen der Lehrkräfte.
Mindestens einmal monatlich setzt sich der Schulpersonalrat mit der Schulleiterin/dem Schulleiter zusammen. Dabei hat die Schulleiterin/der Schulleiter den Personalrat über alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren, zu informieren. Der Personalrat bringt seinerseits Punkte in die Besprechung ein, die im Rahmen der Arbeit aufgetaucht sind. Der Personalrat kann Informationen zu ihm wichtigen Themen einfordern.
Beide Seiten sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Das bedeutet, dass man sich offen über Vorhaben und Probleme austauscht. Der Schulpersonalrat bringt die Positionen ein, die er aus dem täglichen Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen gewonnen hat. Auf diese Weise gestaltet er die Schule mit, denn gegensätzliche Positionen müssen in vielen Fällen ausgehandelt werden (Mitbestimmungsrecht). Aber auch bei Themen, bei denen ein Informationsrecht besteht, kann der Austausch unterschiedlicher Auffassungen etwas bewegen.
Besonders wichtig ist die Beteiligung des Personalrats bei der Vorbereitung des neuen Schuljahres.
Gibt es Versetzungsanträge und wie werden diese durch die Schulleitung behandelt?Wie ist die Unterrichtsversorgung?Ist mit Neueinsteilungen zu rechnen und welcher Fachbedarf soll dann angemeldet werden?Wird sichergestellt, dass nur die Einstellung qualifizierter Beschäftigter erfolgt?Wie wird eine mögliche so genannte "Überbesetzung" der Schule gehandhabt?Wie ist das Verfahren bei der Stundenplanaufstellung?Wurden chwerbehinderte und gesundheitlich Beeinträchtigte nach möglichen Erleichterungen befragt?Werden Wünsche der Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt?Bestehen Einsichtmöglichkeiten, bevor der Plan verkündet wird?Und vieles andere mehr.
Der Schulpersonalrat ist Mittler zwischen Kollegium und Schulleitung. Er verstärkt die Signale, die aus dem Kollegium kommen, ist aber auch bei Konflikten zwischen Einzelpersonen und Schulleitung eine wichtige Institution, die die Schärfe aus so mancher Auseinandersetzung herausnehmen kann. In einer Schule ohne Schulpersonalrat muss sich gegebenenfalls jede beziehungsweise jeder einzeln mit der Schulleitung auseinandersetzen.
Aus all diesen Gründen ist es wichtig, dass Schulen einen Personalrat haben. Und auch Sie sollten es sich überlegen, ob Sie als GEW-Mitglied nicht auch selbst für dieses Amt kandidieren wollen.
Der Gesamtpersonalrat ist die Personalvertretung, die beim Staatlichen Schulamt für die Beschäftigten an den Schulen des Schulamtsbereichs eingerichtet ist. Sein Gegenüber ist die Amtsleitung des jeweiligen Staatlichen Schulamtes. Er ist damit Partner bei allen Entscheidungen, die für den gesamten Bereich des Staatlichen Schulamtes getroffen werden. Bei Personalentscheidungen ist er für Versetzungen und Abordnungen innerhalb des Staatlichen Schulamtes sowie für die Stellenbesetzungen von stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig.
Der Gesamtpersonalrat berät und unterstützt Kolleginnen und Kollegen, die auf Entscheidungen des Staatlichen Schulamtes angewiesen oder damit nicht einverstanden sind.
Beispielsweise sind dies
Gesamtpersonalräte regen im Staatlichen Schulamt an, dass Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile, die zu Gunsten der Beschäftigten ergangen sind, auch umgesetzt werden. Jüngere Beispiele dafür sind die Handhabung des Lebensarbeitszeitkontos, die bessere Information für Menschen, die befristete Verträge unterschreiben oder die Umsetzung der Urteile zur Bezahlung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung.
Darüber hinaus beraten und vermitteln Gesamtpersonalräte bei Konflikten, die innerhalb der Schule nicht mehr gelöst werden können. Gesamtpersonalräte haben ein Netzwerk zu den Schulpersonalräten aufgebaut. Sie geben wichtige Informationen weiter, beraten die Schulpersonalräte bei aktuellen Fragestellungen und bieten Schulungsveranstaltungen an, bei denen das Personalvertretungsrecht, aber auch veränderte Rechtsvorschriften und Urteilen behandelt werden.
Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer ist beim Hessischen Kultusministerium in Wiesbaden eingerichtet. Sein Verhandlungspartner sollte der Kultusminister sein, der diese Aufgabe jedoch in der Regel an eine vertretungsberechtigte Person delegiert.
Der Hauptpersonalrat befasst sich mit allen Fragen, die alle Beschäftigten im hessischen Schuldienst betreffen. Der Hauptpersonalrat diskutiert mit der obersten Behörde beabsichtigte Erlasse, Verordnungen und Gesetze und gibt dazu Stellungnahmen ab. Er findet oft die unmittelbare Unterstützung der Beschäftigten, die sich vor Ort zum Beispiel in Resolutionen und Unterschriftensammlungen für oder gegen bestimmte Vorhaben geäußert haben.
Der Hauptpersonalrat initiiert Regelungen, die hessenweit erlassen werden müssen, um die Arbeitssituation der Beschäftigten zu verbessern.
Personalangelegenheiten, die auf der unteren Stufe nicht einvernehmlich entschieden werden konnten, verhandelt der Hauptpersonalrat mit dem Kultusministerium erneut. Gegebenenfalls wird eine Einigungsstelle gebildet, die einen Vorschlag zur Einigung zu unterbreiten hat. Der Hauptpersonalrat hat auch im Laufe dieser Wahlperiode an vielen Stellen tragbare Kompromisse erzielt.