Personalräte überflüssig? - mit Sicherheit nicht!

Drei Fälle aus der Praxis eines Schulpersonalrats

Christa Z. teilt am Freitag ihrer Schule mit, dass sie erkrankt ist. Sie muss wegen heftiger Zahnbeschwerden zum Zahnarzt, was sie nicht mitteilt. Am folgenden Montag zwingt sie starke Migräne erneut zu einer Krankmeldung. Die Schulleiterin verlangt ein Attest. Kollegin Z. wendet sich an den Personalrat.

Hanne M. unterrichtet mit ihrem Einverständnis fachfremd Englisch. Sie hat an zwei Tagen Nachmittagsunterricht und bereits in der ersten Schulwoche nach den Ferien zusätzlich zwei Vertretungsstunden. Sie fühlt sich ungerecht behandelt.

Michal K. möchte gerne fünf Stunden reduzieren. Er ist zwar verheiratet, aber kinderlos. Muss ihm der Schulleiter die Teilzeitarbeit genehmigen?

Die Aufgaben des Schulpersonalrats

Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst wählen alle vier Jahre im Mai ihre Personalvertretung, den Personalrat. Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten lediglich eine Stundenentlastung.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats sind im “Hessischen Personalvertretungsgesetz” (HPVG) geregelt. Jede Schule (mit mindestens 5 Wahlberechtigten) hat einen eigenen Schulpersonalrat, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertritt.

Mindestens einmal im Monat, bei Bedarf auch häufiger, lädt der Schulpersonalrat die Schulleiterin oder den Schulleiter zu einer Besprechung ein, in der alle wesentliche Angelegenheiten, die die Beschäftigten betreffen, erörtert werden. Das Gesetz verpflichtet Personalrat und Schulleiterin oder Schulleiter mit “dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln”. Zu den allgemeinen Aufgaben gehören u.a.:

Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Religion, Geschlecht, Abstammung, gewerkschaftliche Betätigung, ...)
Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten
Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinwirken
Gleichstellung der Frauen
Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
Teilnahme an Auswahlverfahren bei Funktionsstellenbesetzungen In wesentlichen Angelegenheiten hat der Personalrat ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht Hierzu gehören u.a.:
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten
allgemeine Grundsätze der Fortbildung
Ersatzansprüche (z.B. verlorener Schulschlüssel) gegen Beschäftigte
Einstellung, Entlassung (oder Kündigung), Beförderung
Versetzung oder Abordnung
Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbe-schäftigung oder Beurlaubung
Beurteilungsrichtlinien
Regelungen der Arbeitszeit
Gestaltung der Arbeitsplätze

Die Personalversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss der Schulpersonalrat zu einer Personalversammlung einladen und einen Tätigkeitsbericht abgeben. Die Personalversammlung kann Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen des Schulpersonalrates Stellung beziehen. Der Schulpersonalrat kann weitere Personalversammlungen durchführen, auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten ist er hierzu verpflichtet. Die Personalversammlung kann somit Einfluss auf die Personalratsarbeit nehmen, sie kann den Schulpersonalrat kritisieren aber auch mit ihrem Votum den Rücken stärken.

Der Gesamtpersonalrat

Sein Verhandlungspartner ist das Staatliche Schulamt Der GPRLL ist für Angelegenheiten, die mehrere Schulen im Bereich eines Schulamtes betreffen zuständig. Diese sind u.a. Versetzungen und Abordnungen, Besetzung einer stellvertretenden Schulleiterstelle, Verfügungen des Schulamtes.

Der Hauptpersonalrat

Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Kultusministerium (HPRLL), verhandelt mit dem Kultusministerium . Der HPRLL ist vom HKM bei allen Erlassen und Verordnungen, die die Beschäftigten betreffen zu beteiligen. Weiterhin werden Angelegenheiten, bei denen sich die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht mit dem PR einigen konnte und die der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen “in der Stufe” zwischen HKM und HPRLL erneut verhandelt.

Personalrat und Gewerkschaft

Die GEW unterstützt die Personalräte in ihrer Arbeit. Regelmäßige Schulungen der Personalratsmitglieder vertiefen rechtliche Kenntnisse im HPVG und informieren über wichtige Punkte im Beamten- und Angestelltenrecht, Datenschutz, Arbeitsschutz u.a. Zur Koordinierung der Arbeit werden Treffen der Personalräte auf den verschiedenen Ebenen und ein Informationsaustausch organisiert. Zu aktuellen Themen werden den Personalräten Informationen der Landesrechtsstelle der GEW zur Verfügung gestellt. Auch bei Einzelfragen oder “schwierigen Fällen” bieten Landesrechtsstelle, Rechtsberater und GEW-Vorstandsmitglieder ihre Hilfe an.

Was die GEW dazu meint

Die GEW wird sich in Zusammenarbeit mit dem DGB und den Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes trotz Rückschläge weiterhin vehement für den Erhalt und Ausbau einer “gleichberechtigten Mitbestimmung im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen” (Art. 37 der Hessischen Verfassung) einsetzen. Die GEW fordert alle Beschäftigten auf, ihr demokratisches Grundrecht wahrzunehmen und sich zusammen mit den Personalräten aktiv an der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes Schule zu beteiligen. Die erfolgreiche Tätigkeit der Personalräte aller Ebenen ist wesentlich auch von der Beteiligung und Unterstützung der Beschäftigten abhängig!