Hintergründe


Rechtsgrundlage: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
 

§ 15 (1):„(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind." …

§ 16 (1): Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit (...) unverzüglich zu melden.


Kommentar: Die Überlastungsanzeige ist ein individuelles Recht, sogar eine Pflicht. In dem Fall das kollektiv gehandelt wird kann man eher von einem Überlastungsbericht sprechen. Dienstvorgesezte werden so über die “Fürsorgepflicht” in die Pflicht genommen. Man darf sich von einer Überlastungsanzeige nicht zu viel versprechen, aber:


„Die Überlastungsanzeige ist ein gutes Mittel, um Belastungsfragen im Kollegium offenzulegen und zu diskutieren. Lehrkräfte können so erkennen, dass viele Belastungen des Schulalltags nicht ein individuelles Problem sind, sondern dass es anderen Kolleginnen und Kollegen ähnlich geht. Gemeinsame Aktivitäten zur Veränderung der Situation sind oft schon ein erster Schritt zur Förderung der Lehrergesundheit. Die Erfahrungen zeigen, dass diese Anzeigen von den Verantwortlichen auf den Schulaufsichtsebenen und im Ministerium nicht nur war-, sondern durchaus ernst genommen werden, dass allerdings der Veränderungsdruck bei weitem noch nicht groß genug ist, um über flankierende Maßnahmen hinaus, grundlegende Verbesserungen wie eine Reduzierung der Arbeitszeit in die Wege zu leiten. Aber: Steter Tropfen höhlt den Stein.

Christoph Baumann“

Gesehen in https://www.gew-hessen.de/fileadmin/user_upload/themen/ueberlastungsanzeigen/ueberlastungsanz_baumann.pdf, am 11.05.22, 20:56


Kommentar: Oben finden sich auch zusätzliche Infos zur Gestaltung. Die Überlastungsanzeige geht auf den Dienstweg. Enthält sie eine Beschwerde über die SL, kann diese direkt an die Schulaufsicht geschickt werden. Je nach Inhalt, kann auch das Ministerium Endadresse sein. Es gilt sachlich, personenbezogen, möglichst nachvollziehbar, objektivierbar und konkret zu schreiben.