Grundsätzlich ist es zulässig, die dienstlichen EMail Adressen für gewerkschftliche Informationen zu nutzen:
“1. Arbeitgeber können von einer tarifzuständigen Gewerkschaft grundsätzlich nicht verlangen, es zu unterlassen, sich zu Werbe- und Informationszwecken per E-Mail an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adressen zu wenden.
2. Die Ausübung der nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft kann im Einzelfall durch gleichwertige Belange des Arbeitgebers eingeschränkt sein. Mögliche Eigentumsstörungen oder Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müssen der Gewerkschaft aber zurechenbar und jedenfalls geeignet sein, den Gebrauch des Eigentums bzw. das Funktionieren des Betriebs in spürbarer Weise zu beeinträchtigen.
3. Auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber zur Begründung eines eigenen Unterlassungsbegehrens gegen die Gewerkschaft nicht berufen.
4. Ein gegen die Gewerkschaft gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 7 BDSG wegen Nutzung der betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten steht dem Arbeitgeber jedenfalls bezogen auf die Gruppe der Gewerkschaftsmitglieder nicht zu.”
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Urteil v. 20.1.2009 – 1 AZR 515/08 –
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Siehe auch den Erlass "Verteilen von Schriften, Aushänge und Sammlungen in den Schulen", Amtsblatt 12/2018, S. 1133
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Kommentar: Es ist anzuraten im Einzelfall genau zu prüfen, was man in welcher Rolle weiterleitet. Personalratsarbeit muss natürlich von gewerkschftlicher Arbeit getrennt bleiben, dabei sollte man für Rollenklarheit sorgen. Es gehört ggf. zum guten Ton, Schulleitungen im Vorfeld zu informieren, oder um die Weitergabe zu bitten.
Der Vollständigkeit halber, hier auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:Art 9 … (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.