bei den Personalratswahlen, die im Mai stattgefunden haben, konnte die GEW im Schulamtsbezirk Gießen-Vogelsberg ihr schon bisher gutes Ergebnis weiter verbessern: Bei den Wahlen zu Haupt- und Gesamtpersonalrat entfielen jeweils gut zwei Drittel der gültigen Stimmen auf unsere Gewerkschaft. Im neuen Gesamtpersonalrat Schule (GPRS) Gießen-Vogelsberg werden deshalb 14 von 19 Mitgliedern der GEW angehören.
Für das in uns gesetzte Vertrauen, das sich in dem Wahlergebnis ausdrückt, wollen wir uns bei allen Wählerinnen und Wählern herzlich bedanken!
Wir sehen dieses Vertrauen zugleich als Auftrag, uns in der täglichen Personalratsarbeit für die Interessen aller Beschäftigten im Schulamtsbereich nachdrücklich einzusetzen. Dies betrifft zum Beispiel Fragen zu Abordnungen, Versetzungen und anderen Personalmaßnahmen, bei denen der GPRS Mitsprache- oder Anhörungsrechte hat. Aber auch alle Themen, bei denen wir uns im Schulamt um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen an den Schulen bemühen.
Schließlich stehen alle Mitglieder der GEW-Fraktion im GPRS auch für individuelle Beratung und Unterstützung zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen und euch erholsame Sommerferien und dann wieder einen guten Start ins neue Schuljahr!
https://www.gew-hessen.de/details/gew-bleibt-mit-grossem-abstand-staerkste-kraft
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Rechtsgrundlage: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 15 (1): „Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind." …§ 16 (1): "Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit (...) unverzüglich zu melden.” …
… Eigentlich eine Pflicht des Einzelnen. Man müsste bei kollektiven Schreiben wohl richtiger von Überlastungsberichten sprechen.
Leider sind Überlastungsanzeigen eine Angelegenheit mit Historie, genau so wie die Verhältnisse im System Schule. Presse, voran die "Gießener Allgemeine", greift das Thema auf:
zu den Artikeln...
1. Anfrage Überlastungsanzeigen Landtag vom 19.06.2018, 02.08.2018 Drucksache Landtag
2. Anfrage Überlastungsanzeigen Landtag vom 30.06.2020, 14.08.2020 Drucksache Landtag
3. Hilferuf der Ostschul-Lehrkräfte aus Gießen: “Grenze der Belastbarkeit ist erreicht”, 12.05.23, GA
4. “Belastungsanzeichen”: Gesamtschule Gießen-Ost schlägt Alarm, 17.05.23, GA
5. Mehr Freiraum für Schulen, 30.05.23, GA
6. Lehrer in Gießen am Limit. “Über die Belastungsgrenze hinaus”, 10.06.23, GA
7. Nach Überlastungsanzeige an Gesamtschule in Gießen: Verantwortung und Resignation, 30.06.23, GA
8. Hessen: 29 Schulen zeigen Überlastung an , 29.08.23, FR
9. Lehrer funken wegen Arbeitsbelastung S.O.S.:"Immer mehr Aufgaben", 26.09.23, GA
10. https://www.hessenschau.de/gesellschaft/warum-lehrkraefte-in-hessen-die-schulen-verlassen-und-neue-jobs-suchen--v1,lehrer-schuldienst-100.html, 1.2.24, Hessenschau
11. Lehrer am Limit, 14.03.24, GA
12. Staatliches Schulamt: “Jede Anzeige von Überlastung wird ernst genommen”, 09.05.24, GA
13. Mindestens 11 Schulen schlagen Alarm, 09.5.24, GA
14. Mindestens 11 Schulen schlagen Alarm, 10.05.24, GA
Artikel zur Stellungnahme der GEW KV-Gießen:
15. Lösungen statt Symbolpolitik gefordert, 16.05.24, GA
]]>Information "Geschlechtergerechte Sprachweise" der Landesrechtsstelle der GEW Hessen.
Vorlage zur Remonstration “Geschlechtergerechte Schreibweise”
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Der Beutelsbacher Konsens: Neutralitätsgebot mit „Maulkorb“ für Lehrkräfte?
Die GEW unterstützt alle Lehrkräfte, die ihrer Verantwortung, Schülerinnen und Schüler im Unterricht zu mündigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu erziehen, verantwortungsbewusst nachkommen. Dabei stellt sich die Frage, ob das im Hessischen Schulgesetz [HSchG] verankerte Neutralitätsgebot im Widerspruch zu dieser Aufgabe steht.
Die Rechte der Schülerinnen und Schüler sind im HSchG § 1und 2 klar geregelt:
„Die Schulen sollen Schülerinnen und Schüler dazu befähigen …
Daher muss es – insbesondere im Fach Politik und Wirtschaft – möglich sein, z.B. im Kontext von Wahlen, Parteiprogramme konkurrierender Parteien zu analysieren. Wenn sich dabei herausstellt, dass diese nicht mit dem Grundgesetz bzw. den Prinzipien eines demokratischen Staates in Einklang zu bringen sind, ist dies auch klar zu benennen und zu kritisieren.
Die GEW vertritt den Standpunkt, dass ein so gestalteter Unterricht nicht im Widerspruch dazu steht, dass „[…] Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität […]“ zu wahren haben (§86 HSchG).
Wer sich als Lehrkraft Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat nicht entgegenstellt, gefährdet dessen Grundlagen und Werte. Das steht definitiv im Widerspruch zum oben zitierten Erziehungsauftrag.
Die GEW widerspricht auch der weitverbreiteten Auffassung, die größtenteils verbeamteten Lehrkräfte hätten kein Recht auf politische Betätigung, beispielsweise auf die Teilnahme an Demonstrationen.
Das Gegenteil ist der Fall. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich im Rahmen der im Grundgesetz gewährten Rechte politisch zu betätigen.
Die GEW unterstützt alle Kolleginnen und Kollegen, die in diesem Sinne handeln.
Weiterführendes:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens
Hessisches Schulgesetz
§ 86
Rechtsstellung der Lehrkräfte
(3) Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt.
§ 1
Recht auf schulische Bildung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen
1.
die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
2.
staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
§ 126
Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in pädagogischer Verantwortung.
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