Meinungsfreiheit in der Schule (oder im Unterricht)

Ist das Neutralitätsgebot ein „Maulkorb“ für Lehrkräfte?

Ein Artikel des Kreisvorstandes der GEW Gießen.

Meinungsfreiheit in der Schule (oder im Unterricht)

Ist das Neutralitätsgebot ein „Maulkorb“ für Lehrkräfte?

 

Die GEW unterstützt alle Lehrkräfte, die ihrer Verantwortung, Schülerinnen und Schüler im Unterricht zu mündigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu erziehen, verantwortungsbewusst nachkommen. Dabei stellt sich die Frage, ob das im Hessischen Schulgesetz [HSchG] verankerte Neutralitätsgebot im Widerspruch zu dieser Aufgabe steht.

Die Rechte der Schülerinnen und Schüler sind im HSchG § 1und 2 klar geregelt:

„Die Schulen sollen Schülerinnen und Schüler dazu befähigen … 

  • Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen …
  • Staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und […] zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen.“

Daher muss es – insbesondere im Fach Politik und Wirtschaft – möglich sein, z.B. im Kontext von Wahlen, Parteiprogramme konkurrierender Parteien zu analysieren. Wenn sich dabei herausstellt, dass diese nicht mit dem Grundgesetz bzw. den Prinzipien eines demokratischen Staates in Einklang zu bringen sind, ist dies auch klar zu benennen und zu kritisieren.

Die GEW vertritt den Standpunkt, dass ein so gestalteter Unterricht nicht im Widerspruch dazu steht, dass  „[…] Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische religiöse und weltanschauliche Neutralität […]“ zu wahren haben (§86 HSchG).

Wer sich als Lehrkraft Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat nicht entgegenstellt,  gefährdet dessen Grundlagen und Werte. Das steht definitiv im Widerspruch zum oben zitierten Erziehungsauftrag. 

Die GEW widerspricht auch der weitverbreiteten Auffassung, die größtenteils verbeamteten Lehrkräfte hätten kein Recht auf politische Betätigung, beispielsweise auf die Teilnahme an Demonstrationen. 

Das Gegenteil ist der Fall. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich im Rahmen der im Grundgesetz gewährten Rechte politisch zu betätigen.

Die GEW unterstützt alle Kolleginnen und Kollegen, die in diesem Sinne handeln.

 

Hessisches Schulgesetz 
§ 86
Rechtsstellung der Lehrkräfte

(3) Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt.

§ 1
Recht auf schulische Bildung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

1.       

die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,

            2.       

staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,

§ 126
Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in pädagogischer Verantwortung.

www.hessenschau.de/gesellschaft/kampagne-lehrkraefte-gegen-rechts-wie-politisch-darf-eine-lehrerin-sein-v1,lehrkraefte-gegen-rechts-104.html