Reisekosten bei Klassenfahrten

Auf Reisekosten bei Klassenfahrten verzichten?

Die Frage der Reisekosten von Lehrkräften, die durch die (verpflichtende) Teilnahme an Klassenfahrten, Studienfahrten und Austauschfahrten entstehen, schlägt immer wieder hohe Wellen – und zwar trotz mehrerer Gerichtsurteile, wonach Verzichtserklärungen unzulässig und in keiner Weise bindend sind. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg vom 20.Juni 2016, das in der HLZ 12/2016 kommentiert wurde, kann in keiner Weise dazu dienen, Lehrkräfte zum Verzicht auf Reisekosten zu zwingen oder einen solchen Verzicht auch nur zu „empfehlen“.

Die Rechtslage ist eindeutig: Wenn die Schulleitung eine Klassenfahrt genehmigt, handelt es sich für die beteiligten Lehrkräfte um eine angeordnete Dienstreise, für die ihnen die Erstattung der Reisekosten nach dem Hessischen Reiskostengesetz zusteht. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Tagessätze ist im Wanderfahrtenerlass (Abschnitt VII) geregelt. Dort ist auch geregelt, dass Freifahrten sowie Möglichkeiten der freien Unterbringung (zum Beispiel in hessischen Jugendherbergen) in Anspruch genommen werden müssen.

Teilweise wird auch behauptet, die Reisekosten gingen zu Lasten anderer Positionen im Kleinen oder Großen Schulbudget, d.h. zu Lasten des Fortbildungsbudgets, der Lehr- und Lernmittel oder der Vertretungsmittel.

Deshalb hier noch einmal die Rechtslage, wie sie zuletzt auch durch das Staatliche Schulamt Rüsselsheim in einer Verfügung vom 4.11.2016 klargestellt wurde: Die Schulen haben im Rahmen des Wanderfahrtenerlasses im Vorhinein einen Fahrtenplan zu erstellen, in dem die geplanten Fahrten und die nach dem Erlass zu erwartenden Kosten aufgelistet werden (Abschnitt VII Punkt 2). Es sollte in jeder Schule zur üblichen Routine gehören, in der Regel zum Beginn des Schuljahres, spätestens am Ende des Kalenderjahres einen solchen Plan zu erstellen und einzureichen. Auf der Grundlage dieses Plans erhält jede Schule nach einer Prüfung durch das Staatliche Schulamt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid über die Höhe der der Schule zur Verfügung stehenden Mittel für die Reisekosten der Lehrkräfte. Diese Zuwendungsbescheide für 2017 gingen den Schulen jetzt Ende Februar zu.

Die Personalräte der Schulen sollten über diese Zuwendungsbescheide informiert sein oder spätestens jetzt diese Information nachfragen, um zu erfahren, in welchem Umfang die Reisekosten genehmigt wurden. Bei Kürzungen ist zu überprüfen, ob diese nachvollziehbar sind oder zu einer Änderung des Fahrtenplans führen müssen.

Die Lehrkräfte selbst beantragen ihre Reisekosten auf dem Zentralen Reisekostenportal (ZRTU), für das jede Lehrkraft einen persönlichen Zugangscode erhalten hat.