Rechtsgrundlage Dienstbefreiung für gewerkschaftliche Tätigkeiten

"Hessisches Beamtengesetz" (HBG) vom 27. Mai 2013

§ 69 Urlaub, Dienstbefreiung; (§ 44 Beamtenstatusgesetz)

(1)...   (2) ...

(3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird."

Redaktion: Im Regelfall gilt ausfallender Unterricht nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.

Kommentar: "Für den zwingenden Versagungstatbestand in § 69 Abs. 3 sind nur solche Umstände maßgebend, die den laufenden Dienstbetrieb in seiner Durchführung gerade durch die vorübergehende Beurlaubung erheblich beeinträchtigen , also die am jeweiligen Tag gebotene Ausführung von Amtsgeschäften nicht nur verzögern oder stören, sondern auch unter Berücksichtigung der Nacharbeits- und Vertretungsmöglichkeiten tatsächlich ernsthaft behindern. Die Erheblichkeitsschwelle ist erst erreicht, wenn die Urlaubsgewährung als unvertretbar erscheinen muss, also vernünftigerweise nicht zu rechtfertigen ist (Metzler-Müller/Zentgraf in Metzler-Müller u. a. § 69 HBG Anm. 4; Hartmannshenn in BeckOK BeamtR Hessen § 69 HBG Rn. 29)."