Landesrechtsstelle informiert über neue Regelung
Um die Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder zu erhalten, musste bisher ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest („Kinderkrankenschein“) vorgelegt werden. Mit Erlass vom 8. April 2025 wurde dies geändert. Grundsätzlich muss das Attest erst bei Abwesenheitszeiten, die länger als drei Kalendertage andauern, vorgelegt werden.
In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage des Attests ab dem ersten Tag angeordnet werden.
Dies entspricht in etwa den Regelungen die gelten, wenn die Eltern selbst erkrankt sind. Anders als hier kann aber unseres Erachtens nicht „durchgezählt“ werden, sondern es zählen nur die Kalendertage, für die tatsächlich Dienstbefreiung gewünscht wird.
Es besteht weiterhin die Verpflichtung, die geplante Dienstbefreiung unter Angabe der Dauer anzuzeigen.
Diese Regelung gilt nur im Beamtenrecht. Andere Beschäftigte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert und erhalten für die Zeit der Arbeitsbefreiung „Kinderkrankengeld“. Für dieses muss ein ärztliches Attest vorliegen.
Weitere Infos aus der Landesrechtsstelle im Mitgliederbereich unter den Thema „Kinderzeit“