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Beutelsbacher Konsens und Schulgesetz: Neutralitätsgebot ist kein Schweigegebot

Ist das Neutralitätsgebot ein „Maulkorb“ für Lehrkräfte?

Gießener Schule wegen angeblichen Neutralitätsverstoßes unter Druck

 

 

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Foto: pixabay.com | Caio

Meinungsfreiheit in der Schule (oder im Unterricht)

Der Beutelsbacher Konsens: Neutralitätsgebot mit „Maulkorb“ für Lehrkräfte?

Gerade ist eine Gießener Schule in den Fokus gestellt worden: https://www.giessener-allgemeine.de/giessen/vor-afd-wirft-giessener-liebigschule-wegen-demokratie-plakaten-neutralitaetsverstoss-94092652.html, gesehen am 21.12.25  

Die GEW unterstützt alle Lehrkräfte, die ihrer Verantwortung, Schülerinnen und Schüler im Unterricht zu mündigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu erziehen, verantwortungsbewusst nachkommen. Dabei stellt sich die Frage, ob das im Hessischen Schulgesetz [HSchG] verankerte “Neutralitätsgebot” im Widerspruch zu dieser Aufgabe steht.

Die Rechte der Schülerinnen und Schüler, aber auch der Erziehungsauftrag, sind im HSchG § 1und 2 klar geregelt. Wertehintergrund ist das Grundgesetz und die hessische Landesverfassung:

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

1. die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,

2. staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen.

Daher muss es – insbesondere im Fach Politik und Wirtschaft – möglich sein, z.B. im Kontext von Wahlen, Parteiprogramme konkurrierender Parteien zu analysieren. Wenn sich dabei herausstellt, dass diese nicht mit dem Grundgesetz bzw. den Prinzipien eines demokratischen Staates in Einklang zu bringen sind, ist dies auch klar zu benennen und zu kritisieren.

Die GEW vertritt den Standpunkt, dass ein so gestalteter Unterricht nicht im Widerspruch dazu steht, dass  „[…] Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität […]“ zu wahren haben (§86 HSchG).

Manche Lehrkräfte glauben, sie müssten alle kontroversen Positionen als gleichberechtigt darstellen, auch solche gegen die Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, was der "Überwältigungs"-Vorgabe widerspricht und die Lehrkraft unglaubwürdig macht. Aus der kontroversen Darstellung der Unterrichtsinhalte folgt nicht, dass die Lehrkraft keine eigenen Positionen haben und aufzeigen darf. Vielmehr gibt es eine Grenze: Wer sich als Lehrkraft Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat nicht entgegenstellt, gefährdet dessen Grundlagen und Werte; das steht definitiv im Widerspruch zum oben zitierten Erziehungsauftrag. 

Hierzu siehe auch https://www.bpb.de/lernen/inklusiv-politisch-bilden/505269/der-beutelsbacher-konsens/, gesehen am 21.12.25

Der Beutelsbacher Konsens beschreibt folgende Grundsätze:

  1. Überwältigungsverbot. Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinn erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der „Gewinnung eines selbstständigen Urteils“ zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.
  2. [Kontroversitätsgebot.] Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muß auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Diese Forderung ist mit der vorgenannten aufs engste verknüpft, denn wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zu Indoktrination beschritten. Zu fragen ist, ob der Lehrer nicht sogar eine Korrekturfunktion haben sollte, d.h. ob er nicht solche Standpunkte und Alternativen besonders herausarbeiten muss, die den Schülern (und anderen Teilnehmern politischer Bildungsveranstaltungen) von ihrer jeweiligen politischen und sozialen Herkunft her fremd sind.
    Bei der Konstatierung dieses zweiten Grundprinzips wird deutlich, warum der persönliche Standpunkt des Lehrers, seine wissenschaftstheoretische Herkunft und seine politische Meinung verhältnismäßig uninteressant werden. Um ein bereits genanntes Beispiel erneut aufzugreifen: Sein Demokratieverständnis stellt kein Problem dar, denn auch dem entgegenstehende andere Ansichten kommen ja zum Zuge.
  3. [Teilnehmenden-Orientierung.] Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen. Eine solche Zielsetzung schließt in sehr starkem Maße die Betonung operationaler Fähigkeiten ein, was aber eine logische Konsequenz aus den beiden vorgenannten Prinzipien ist. […]*

    *Hans-Georg Wehling: Konsens à la Beutelsbach? Nachlese zu einem Expertengespräch, in: Siegfried Schiele/Herbert Schneider (Hg.): Das Konsensproblem in der politischen Bildung. Stuttgart 1977, S. 173-184, hier S. 179f.

Gerade aber das Kontroversitätsgebot bringt Lehrkräfte in die Situation, entscheiden zu müssen, was in Zeiten von “alternativen Fakten”, KI, beständigem newsfeed in Sozialen Netzwerken und einer dynamischen Weltlage, legitim im Sinne des Grundgesetzes, war oder falsch, plausibel oder fake ist. Selbst wissenschaftlicher Konsens wird heute mit Reichweite konterkariert. Der Beutelsbacher Konsens steckt in diesem Sinn die Herausforderung ab, der Lehrende sich heute gegenüber sehen, umso mehr kommt ihm Bedeutung zu. Nicht selten wird von interessierter Seite versucht den Beutelsbacher Konsens zu einem simplen Neutralitäts(=Schweige)gebot zu verengen, oft von den gleichen Protagonisten, die einen “verengten Meinungskorridor” beklagen, wenn es eigenen Zielen zugute kommt. 

An der Antisemitismusdebatte wird es deutlich: “Gerade die pädagogische Bearbeitung von Antisemitismus und anderen Phänomenen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit verlangt nach einer unmissverständlichen Position der Lehrenden. Antisemitismus ist eben kein akzeptabler Bestandteil demokratischer Diskussionskultur und ist mit einer demokratisch verfassten Zivilgesellschaft unvereinbar. Jedoch sind Sprechverbote und moralisierende Erwartungshaltungen hier nicht unbedingt hilfreich. Stattdessen sollten Grenzen deutlich markiert, diese aber auch nachvollziehbar begründet werden.” Hier: https://www.anders-denken.info/informieren/beutelsbacher-konsens, gesehen am 21.12.25

Die GEW widerspricht auch der weitverbreiteten Auffassung, die größtenteils verbeamteten Lehrkräfte hätten kein Recht auf politische Betätigung, beispielsweise auf die Teilnahme an Demonstrationen. 

Das Gegenteil ist der Fall. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich im Rahmen der im Grundgesetz gewährten Rechte politisch zu betätigen.

Die GEW unterstützt alle Kolleginnen und Kollegen, die in diesem Sinne handeln. 

Weiterführendes: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens

Hessisches Schulgesetz 
§86
Rechtsstellung der Lehrkräfte

(3) Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, das objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden.

§1
Recht auf schulische Bildung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

§2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

1.   die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,

2.   staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,

§126
Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in pädagogischer Verantwortung.

 

Artikel über die Initiative „Lehrkräfte gegen Rechts“