GEW Kreisverband Gießen
Navigation überspringen
  • Aktuelles / Termine
  • Kreisverband
  • Personalräte
  • Seniorinnen/Senioren
  • Rechtliches
  • Downloads
  • Mitglied werden
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
 

Antrag auf Versetzung/Teilzeit

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung über den Dienstweg, also über die Schulleiterin oder den Schulleiter, einzureichen. Bewerbungsschluss ist jeweils der 1. Februar eines Jahres (Eingang 31.01.!, es gibt Schulämter, die auf den Eingang beim Schulamt abstellen, also rechtzeitig stellen.). Gnehmigte Versetzungen erfolgen jeweils zum 1. August eines Jahres. Für einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gilt dies sinngemäß. TIP: Eingang grundsätzlich auf einer eigenen Kopie per Eingangsstempel bestätigen lassen.

>>> Download Versetzungsantrag

>>> Download Teilzeitantrag

weiterlesen Antrag auf Versetzung/Teilzeit

Das Lebensarbeitszeitkonto - Vorzeitige Verfügung möglich!

Das Land Hessen verwaltet für seine Beamten im Schuldienst ein Lebensarbeitszeitkonto (LAK). Dieses Guthaben sollte man im Blick haben. Fallen zum Beispiel, durch allzuviele Stunden aus dem LAK, im letzten Dienstjahr, die Stunden des Einsatzes im Unterricht unter bestimmte Größenordnungen, entfallen die vorgesehenen regulären Altersermäßigungen. Die Stunden kann man auch niemandem vererben. Dagegen kann man diese, mit bestimmten Begründungen, als Stundenermäßigung der Wochenstundenzahl "abfeiern". Eine sinnvolle Sache, zum Beispiel bei familiären Herausforderungen. Die Stunden können mit einem halben Jahr Vorlauf und mindestens einer Laufzeit von einem Halbjahr beantragt werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden und geht auf den Dienstweg... ein Musterantrag ist unter downloads hinterlegt oder hier.

 

 

>>> hier gehts zu weiteren Informationen zum LAK

weiterlesen Das Lebensarbeitszeitkonto - Vorzeitige Verfügung möglich!

Rechtsgrundlage Dienstbefreiung für gewerkschaftliche Tätigkeiten

H "Hessisches Beamtengesetz (HBG)
    vom 27. Mai 2013

§ 69
Urlaub, Dienstbefreiung

(§ 44 Beamtenstatusgesetz)

(1)...   (2) ...

(3) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird."

Redaktion: Im Regelfall gilt ausfallender Unterricht nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.

Kommentar: "Für den zwingenden Versagungstatbestand in § 69 Abs. 3 sind nur solche Umstände maßgebend, die den laufenden Dienstbetrieb in seiner Durchführung gerade durch die vorübergehende Beurlaubung erheblich beeinträchtigen , also die am jeweiligen Tag gebotene Ausführung von Amtsgeschäften nicht nur verzögern oder stören, sondern auch unter Berücksichtigung der Nacharbeits- und Vertretungsmöglichkeiten tatsächlich ernsthaft behindern. Die Erheblichkeitsschwelle ist erst erreicht, wenn die Urlaubsgewährung als unvertretbar erscheinen muss, also vernünftigerweise nicht zu rechtfertigen ist (Metzler-Müller/Zentgraf in Metzler-Müller u. a. § 69 HBG Anm. 4; Hartmannshenn in BeckOK BeamtR Hessen § 69 HBG Rn. 29)."

 

weiterlesen Rechtsgrundlage Dienstbefreiung für gewerkschaftliche Tätigkeiten

Reisekosten bei Klassenfahrten

          Auf Reisekosten bei Klassenfahrten verzichten?

Die Frage der Reisekosten von Lehrkräften, die durch die (verpflichtende) Teilnahme an Klassenfahrten, Studienfahrten und Austauschfahrten entstehen, schlägt immer wieder hohe Wellen – und zwar trotz mehrerer Gerichtsurteile, wonach Verzichtserklärungen unzulässig und in keiner Weise bindend sind. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg vom 20.Juni 2016, das in der HLZ 12/2016 kommentiert wurde, kann in keiner Weise dazu dienen, Lehrkräfte zum Verzicht auf Reisekosten zu zwingen oder einen solchen Verzicht auch nur zu „empfehlen“.

Die Rechtslage ist eindeutig: Wenn die Schulleitung eine Klassenfahrt genehmigt, handelt es sich für die beteiligten Lehrkräfte um eine angeordnete Dienstreise, für die ihnen die Erstattung der Reisekosten nach dem Hessischen Reiskostengesetz zusteht. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Tagessätze ist im Wanderfahrtenerlass (Abschnitt VII) geregelt. Dort ist auch geregelt, dass Freifahrten sowie Möglichkeiten der freien Unterbringung (zum Beispiel in hessischen Jugendherbergen) in Anspruch genommen werden müssen.

Teilweise wird auch behauptet, die Reisekosten gingen zu Lasten anderer Positionen im Kleinen oder Großen Schulbudget, d.h. zu Lasten des Fortbildungsbudgets, der Lehr- und Lernmittel oder der Vertretungsmittel.

Deshalb hier noch einmal die Rechtslage, wie sie zuletzt auch durch das Staatliche Schulamt Rüsselsheim in einer Verfügung vom 4.11.2016 klargestellt wurde: Die Schulen haben im Rahmen des Wanderfahrtenerlasses im Vorhinein einen Fahrtenplan zu erstellen, in dem die geplanten Fahrten und die nach dem Erlass zu erwartenden Kosten aufgelistet werden (Abschnitt VII Punkt 2). Es sollte in jeder Schule zur üblichen Routine gehören, in der Regel zum Beginn des Schuljahres, spätestens am Ende des Kalenderjahres einen solchen Plan zu erstellen und einzureichen. Auf der Grundlage dieses Plans erhält jede Schule nach einer Prüfung durch das Staatliche Schulamt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid über die Höhe der der Schule zur Verfügung stehenden Mittel für die Reisekosten der Lehrkräfte. Diese Zuwendungsbescheide für 2017 gingen den Schulen jetzt Ende Februar zu.

Die Personalräte der Schulen sollten über diese Zuwendungsbescheide informiert sein oder spätestens jetzt diese Information nachfragen, um zu erfahren, in welchem Umfang die Reisekosten genehmigt wurden. Bei Kürzungen ist zu überprüfen, ob diese nachvollziehbar sind oder zu einer Änderung des Fahrtenplans führen müssen.

Die Lehrkräfte selbst beantragen ihre Reisekosten auf dem Zentralen Reisekostenportal (ZRTU), für das jede Lehrkraft einen persönlichen Zugangscode erhalten hat.

weiterlesen Reisekosten bei Klassenfahrten